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InterWork Personalservice GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

І. Geltungsbereich 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen InterWork Personalservice GmbH (im Folgenden InterWork) und dem Beschäftiger.
  2. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen InterWork und dem Beschäftiger, insbesondere auch für alle künftigen Überlassungen, Zusatz- und Folgebeauftragungen, selbst wenn die in der jeweils aktuellen Fassung bestehenden AGB nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Diese AGB gelten auch bei Zurverfügungstellung von Arbeitskräften über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Dauer oder bei mündlicher Bestellung von Arbeitskräften.
  3. InterWork erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird ausdrücklich widersprochen. Von diesen AGB abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen InterWork und dem Beschäftiger schriftlich (auch per Fax, nicht jedoch per E-Mail) vereinbart und von der Geschäftsführung von InterWork gegengezeichnet werden. Jedwede mündliche oder stillschweigende Abänderung nachstehender Bedingungen wird ausgeschlossen.


ІІ. Leistungsumfang 

  1. InterWork überlässt dem Beschäftiger Arbeitskräfte, welche die fachliche Eignung der vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe. Die von InterWork überlassenen Arbeitskräfte dürfen ausnahmslos nur für das in der Auftragsbestätigung angeführte Tätigkeitsgebiet herangezogen werden. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. InterWork schuldet als Arbeitskräfteüberlasser keinen Arbeitserfolg.
  2. Die Überlassung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
  3. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil, kann die überlassene Arbeitskraft binnen zwei Tagen ab Arbeitsbeginn an InterWork zurückgestellt werden.
  4. InterWork ist berechtigt, überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere Arbeitskräfte zu ersetzen.
  5. Der Kunde nimmt die Dienstleistung von InterWork als Überlasser und als Arbeitsvermittler in Anspruch. InterWork verfügt über beide einschlägigen Gewerbeberechtigungen. Erfolgt diese Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis (welcher Art auch immer) innerhalb von sechs Monaten, liegt – wirtschaftlich gesehen – Arbeitsvermittlung vor. Der Kunde nimmt daher die Vermittlungsaktivität von InterWork in Anspruch. Der Kunde anerkennt, dass InterWork für die Akquisition der Arbeitskraft, für die Aufnahmeaktivitäten etc. einen entsprechenden wirtschaftlichen Aufwand getätigt hat. Die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr in der Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern bzw. -löhnen wird als angemessen anerkannt. Diese Gebühr ist mit Aufnahme der Beschäftigung der Arbeitskraft fällig. Erfolgt die Übernahme in eine Beschäftigung (welcher Art auch immer) innerhalb von 6 Monaten ist eine Vermittlungsgebühr von 3 Bruttomonatslöhnen fällig. Nach 6 Monaten kann mit InterWork eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Weiteres wird eine Sperrfrist von 6 Monaten vereinbart in der der Beschäftigerbetrieb den Mitarbeiter der Firma InterWork nicht über andere Leiharbeitsfirmen oder direkt beschäftigen darf - nach Ende der Überlassung durch InterWork. Sollte dies dennoch passieren wird eine Vertragsstarfe von 3 Bruttomonatslöhnen vereinbart.

  6. Diese Vereinbarung gilt auch für den Fall einer Beschäftigung der Arbeitskraft über einen anderen Überlasserbetrieb.


ІІI. Preise 

  1. Die in den Angeboten der InterWork angeführten Nettopreise basieren auf den Lohnkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung. Die Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind.
  2. Nettopreise und das Überlassungsentgelt richten sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag. Der Beschäftiger hat InterWork über den anzuwendenden Kollektivvertrag, allfällige Betriebsvereinbarungen, Sozialleistungen sowie Arbeitszeitregelungen zu informieren. Insbesondere wird hierbei auf die beschäftige Pflichten unter Punkt VI verwiesen.
  3. Bei kollektivvertraglichen, gesetzlichen oder aufgrund sonstiger verbindlicher Bestimmungen allgemeiner Art (insbesondere auch Betriebsvereinbarungen, sonstige schriftliche Vereinbarungen) bewirkten Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist InterWork berechtigt, die Preise im selben (prozentuellen) Ausmaß anzuheben, dies auch während eines laufenden Beschäftigungszeitraumes.

 

ІV. Vertragsabschluss und Beendigung  

  1. Der Vertragsabschluss zwischen InterWork und dem Beschäftiger kommt nach Anbotlegung und Auftragserteilung rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch InterWork zustande. Inhalt ist der Inhalt der Auftragsbestätigung einschließlich dieser AGB. 
  2. Bei einer unbefristeten Überlassung kann der Überlassungsvertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zum Ende einer Woche (Freitag) schriftlich gekündigt werden. Ab 2 Monaten Beschäftigungsdauer - 2 Wochen ab 6 Monaten 4 Wochen.  InterWork arbeitet Kundenorientiert, sollte jedoch keine Lösung gefunden werden und sollte der Beschäftigerbetrieb sich nicht an die Abbestellfrist halten, werden bis zum Ende der Abbestellfrist 400 Euro pro Tag verrechnet.
  3. Für den Fall, dass der Beschäftiger Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist InterWork berechtigt, den Überlassungsvertrag unter Setzung einer dreitägigen Nachfrist mit sofortiger Wirkung zu beenden ohne weitere Leistungen an den Beschäftiger erbringen zu müssen. Schadenersatzansprüche gegen InterWork hieraus sind ausgeschlossen.
  4. InterWork ist zum sofortigen Vertragsrücktritt bzw. wahlweise zur Umstellung der Geschäftsverbindung in ein Bargeschäft (Zug um Zug) berechtigt, wenn über das Vermögen des Beschäftigers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird bzw. wenn Umstände für eine drohende Insolvenz erkennbar sind.



V. Beschäftigungszeitraum
Als Arbeitsbeginn gilt der in der Arbeitsbestätigung genannte Termin, welcher für den Beschäftiger bindend ist. Im Falle der Nichtbeschäftigung zu dem angegebenen Termin sind vom Beschäftiger die vereinbarten Stundensätze bis zu einer anderweitigen Beschäftigung zu entrichten, maximal bis zur vereinbarten Beschäftigungsdauer. Als letzter Arbeitstag gilt der in der Arbeitsbestätigung genannte Termin, welcher durch Verlängerung, die eine Woche vor Auftragende bekanntzugeben ist, auftragsmäßig neu festgesetzt werden kann.


VІ. Beschäftigerpflichten 

  1. Der Beschäftiger hat InterWork über Streik und Aussperrung unverzüglich zu informieren und eingesetzte Arbeitskräfte zurückzustellen, wobei diesbezügliche Kosten für die ausfallenden Arbeitsstunden vom Beschäftiger zu tragen sind. Keinesfalls dürfen überlassene Arbeitskräfte als Streikbrecher eingesetzt werden.
  2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerschutzG, das AÜG, das AZG zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser InterWork für anfällig daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.
  3. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
  4. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Er wird die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einschulen und unterweisen.
  5. Der Beschäftiger verpflichtet sich, InterWork bei Abschluss des Überlassungsvertrages über den im Beschäftigungsbetrieb geltenden Kollektivvertrag, allfällige Betriebsvereinbarungen und alle sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, wie insbesondere auch Betriebsvereinbarungen, sonstige schriftliche Vereinbarungen über das Entgelt im Beschäftigerbetrieb, über Akkord-, Prämienarbeit- und Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen allgemeiner Art, zu informieren sowie alle sonstigen nach gesetzlichen Bestimmungen nötigen Informationen, insbesondere auch aufgrund des AÜG, NSchG und der NachtschwerarbeitsVO, zu erteilen. Der Beschäftiger verpflichtet sich, InterWork allfällige Änderungen dieser Umstände auch während einer Überlassung unverzüglich mitzuteilen. Der Beschäftiger haftet für die Richtigkeit dieser Angaben. Unterlässt der Beschäftiger eine dieser Mitteilungen oder ist eine solche unzutreffend, hat er InterWork allfällige sich daraus ergebenden Nachteile zu ersetzen.
  6. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen setzen und die überlassene Arbeitskraft dadurch eine höhere Qualifikation erlangen, wird der Beschäftiger InterWork darüber umgehend informieren. InterWork ist in diesem Fall berechtigt, das Honorar entsprechend der erlangten Qualifikation ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation in demselben prozentuellen Ausmaß wie die Erhöhung des Entgelts für die höher qualifizierte Arbeitskraft anzupassen. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er InterWork alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen.



VІI. Haftung und Gewährleistung 

  1. InterWork trifft keinerlei Haftung für aufgrund oder anlässlich der Arbeitsausführungen der überlassenen Arbeitskraft allenfalls entstehende Schäden. Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. InterWork haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräten, Fahrzeugen etc. des Beschäftigers. 
  2. Vor der Überlassung von Fahrzeugen und Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die erforderliche Berechtigung oder Bewilligung besitzt. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen InterWork ausgeschlossen.
  3. InterWork haftet nicht für Unterbleiben oder Verzögerung der Arbeitsleistung, insbesondere auch bei höherer Gewalt oder Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft. In diesen Fällen ist InterWork berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder eine andere Arbeitskraft zu überlassen. Schadensersatzansprüche gegen InterWork hieraus sind ausgeschlossen.
  4. Die Arbeitskräfte sind unter Anweisung und Aufsicht des Beschäftigers einzusetzen. Bei einer mangelhaften oder unterlassenen Anweisung oder Überwachung der Arbeitskräfte ist eine Haftung oder Gewährleistung von InterWork ausgeschlossen.
  5. Eine Haftung von InterWork ist jedenfalls auf grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt, sofern nicht ein Personenschaden vorliegt.
  6. Der Beschäftiger haftet InterWork für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erleidet. Etwaige Strafen, welche aus Gesetzesübertretung beim Beschäftiger resultieren, sind von diesem zu tragen.

 

VІII. Arbeitsort 

Als Arbeitsort gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Bei Einsatz an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort oder Einsätze außerhalb Österreichs, ist InterWork mindestens zehn Tage vor dem Zeitpunkt des Arbeitsantritts der überlassenen Arbeitskraft schriftlich zu verständigen. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er InterWork alle daraus wachsenden Nachteile zu ersetzen. InterWork ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welchen die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden, zu gewähren und zu ermöglichen. 


IX. Zahlungsbedingungen

 

  1. Die Rechnungsstellung erfolgt durch InterWork wöchentlich aufgrund der von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten und vom Beschäftiger oder seinen Gehilfen vor Ort mindestens einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise. Werden die Stundennachweise vom Beschäftiger oder seinen Gehilfen nicht unterfertigt, ist InterWork berechtigt die Aufzeichnungen der überlassenen Arbeitskraft heranzuziehen.
  2. Die überlassene Arbeitskraft ist nicht berechtigt, Zahlungen im Namen von InterWork entgegenzunehmen.
  3. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum an das auf der Rechnung angegebene Konto. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 10 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verrechnet. Für den Fall, das Zahlungen auf ein anderes als das in der Rechnung genannte InterWork Konto geleistet werden, wirken diese Zahlungen ebenfalls schuldbefreiend.
  4. Zur Vornahme von Abzügen bzw. Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschäftiger nicht berechtigt. Wechselzahlungen werden von InterWork nicht akzeptiert.
  5. Für den Fall, dass der Beschäftiger Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist InterWork berechtigt, den ausstehenden Betrag ohne weitere Information an den Beschäftiger einem Inkassobüro oder Rechtsanwalt zur weiteren Forderungsbetreibung zu übergeben, wobei die hierbei entstehenden Kosten vom Beschäftiger zu tragen sind.
  6. Es obliegt ausschließlich InterWork, für den Fall, dass der Beschäftiger Zahlungen nicht oder verspätet leistet, neue Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren. Ein Anspruch des Beschäftiger auf Vereinbarung neuer Zahlungsmodalitäten besteht nicht.
 

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für die Überlassung und Zahlung ist der Unternehmenssitz von InterWork; dies auch dann, wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
  2. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen InterWork und dem Beschäftiger aus und/oder in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag ist das Bezirksgericht Hall in Tirol.
  3. InterWork und Beschäftiger vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.



XI. ISHAP
InterWork verfügt über einen Zugang zum Personaldokumentationssystem der ISHAP Personaldokumentations GmbH. Es ist InterWork möglich, kostenlos ISHAP Ausweise für die überlassenen MitarbeiterInnen auszustellen. Nimmt der Beschäftiger diesen Service von InterWork nicht in Anspruch und veranlasst selbst die Ausstellung von ISHAP Ausweisen für die überlassenen MitarbeiterInnen, trägt dieser hierfür die Kosten. Zur Weiterverrechnung dieser Kosten, zur Vornahme von Abzügen bzw. Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschäftiger nicht berechtigt.


XII. DATENSCHUTZ nach DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung)

InterWork weißt den Beschäftiger daraufhin, dass die an den Beschäftiger übermittelten personenbezogenen Personaldaten vom Beschäftiger ausschließlich zum Zweck der Erfüllung des Vertrages mit InterWork und zur Erfüllung der dem Beschäftiger daraus entstehenden gesetzlichen Pflichten verarbeitet werden dürfen. Sollte der Beschäftiger das Angebot nicht annehmen oder sonst kein Vertrag zustande kommen oder der Vertrag beendet werden, hat der Beschäftiger die Daten unverzüglich zu löschen, sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Sperrfristen mehr entgegenstehen.

Eine anderweitige Verwendung, insbesondere die Speicherung der Daten länger als unbedingt notwendig, direktes kontaktieren des Personals oder Weiterleitung der Daten an Dritte, ist untersagt.

Übermittelte Lichtbilder von überlassenen Arbeitskräften dürfen vom Beschäftiger nur gespeichert und anderweitig verarbeitet werden, wenn dies für den Einsatz der betreffenden Arbeitskraft notwendig ist. Dies ist vor allem für die Ausstellung von Baustellenausweisen und für die Abwicklung sonstiger Zutrittssysteme der Fall. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung hält der Beschäftiger InterWork schad- und klaglos.



XIII. Besondere Bedingungen

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

Das aus Gründen der leichteren Lesbarkeit verwendete generische maskulin schließt gleichermaßen Frauen und Männer ein. 

#TEAMPOWERlet‘s work together